Für den Bauherrn bieten wir ein individuelles, maßgeschneidertes Paket rund um die
Vermessungsarbeiten für sein Bauvorhaben an.
Am Anfang steht die ausführliche Beratung über die entscheidenden Fragen des
Grundstücks- und des Baurechts.
Sofern der Bauherr kein ganzes Flurstück
Das Flurstück ist ein begrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Liegenschaftskataster unter einer besonderen Bezeichnung geführt wird. Es ist die Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters. Flurstücke werden auf Antrag oder, wenn es für die Führung des Liegenschaftskatasters zweckmäßig ist, von Amts wegen gebildet. (BbgVermG)
, sondern nur eine Teilfläche erworben hat,
wird zunächst durch eine Teilungsvermessung ein selbständiges Baugrundstück
Im Bauordnungsrecht ist dies in der Regel das Grundstück im Sinne des BGB, auf dem entweder zulässigerweise eine Baumaßnahme durchgeführt wird oder auf dem sich eine bauliche Anlage befindet.
gebildet.
Für den Bauantrag wird regelmäßig ein Amtlicher Lageplan
Der Amtliche Lageplan ist Grundlage für das Baugenehmigungsverfahren, Vereinfachte Baugenehmigungsverfahren und das Bauanzeigeverfahren (BbgBO). Er stellt alle zur Beurteilung eines Bauvorhabens wichtigen Tatbestände an Grund und Boden dar. Der Amtliche Lageplan ist von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) oder einer befugten behördlichen Vermessungsstelle zu fertigen. Er wird mit öffentlichen Glauben beurkundet.
benötigt.
Liegt die Baugenehmigung
Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen, an die in der Landesbauordnung (LBauO) oder in Vorschriften aufgrund der LBauO Anforderungen gestellt werden, bedürfen der Genehmigung (Baugenehmigung), soweit die LBauO nicht anderes bestimmt. Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften (Vorbescheid) nicht entgegenstehen. Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform und gilt in der Regel auch gegen den Rechtsnachfolger des Bauherren. Sie wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt und läßt aufgrund anderer Vorschriften bestehende Verpflichtungen zum Einholen von Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnissen und Zustimmungen oder zum Erstatten von Anzeigen unberührt. Die Baugenehmigung wird von der Bauaufsichtsbehörde ausgestellt.
vor, wird durch die Absteckung
Vor Baubeginn muß die Grundfläche und Höhenlage einer geplanten baulichen Anlage abgesteckt sein (BbgBO). Die Absteckung führt der ÖbVI anhand der genehmigten Projektunterlagen (Baugenehmigung) durch. Er überträgt das geplante Vorhaben in die Örtlichkeit. Die Eckpunkte des Bauwerks werden mit Pfählen markiert und auf dem Schnurgerüst gesichert.
die Lage des Gebäudes auf dem
Baugrundstück markiert.
Die übereinstimmung zwischen Baugenehmigung und Bauausführung ist der Unteren Bauaufsichtsbehörde
Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Unterhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen darüber zu wachen, daß die öffentlich-rechtlichen Vorschriften gemäß den Landesbauordnungen und aufgrund dieser Bauordnungen erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßen Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die gesetzlich geregelten Zuständigkeiten und Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.
innerhalb von zwei Wochen nach Baubeginn nachzuweisen. Hierzu wird durch unser Büro eine
Baukontrollmessung durchgeführt.
Weiterhin ist der Bauherr verpflichtet, das neu errichtete Gebäude für die Katasterbehörde
einmessen zu lassen. Die Gebäudeeinmessung
Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriß verändert, so hat der jeweilige Eigentümer, Nutzungs- oder Erbbauberechtigte auf seine Kosten das Gebäude oder die Grundrißveränderung durch die Katasterbehörde oder durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur einmessen zu lassen. (BbgVermG)
wird soweit unser Büro mit der Baukontrollmessung
beauftragt war, auf deren Grundlage ausgearbeitet.
Nach Abschluss der Bauarbeiten ist es für die weitere Grundstücksnutzung sinnvoll, weitere
Baumaßnahmen, insbesondere die Lage der verlegten Leitungen und Rohre, in einem Grundstücksplan
zu dokumentieren.
Für weitere Informationen über den Ablauf der Vermessungsleistungen vor während und nach der
Bauphase stehen wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.
In Würdigung der Maßgaben der Brandenburgischen Bauordnung und Ihrer Nachfolgevorschriften sollte im Rahmen
der Bauplanung bereits untersucht werden, ob der gewählte Baugrund für die Durchführung des
Bauvorhabens geeignet ist. Denn aufgrund unsachgemäßer Gründung und Bauausführung können
Schäden am Bauwerk auftreten. Schäden wie Rissebildung, Absackungen, Schädigungen an der
Nachbarbebauung und Wasserschäden, deren Beseitigungen im Nachhinein oft mit erheblichen Schwierigkeiten
verbunden sind, verursachen erfahrungsgemäß hohe Folgekosten.
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