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| Es sind 64 Einträge im Glossar. |
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| Baufläche | Dies ist eine Fläche, für die nach der allgemeinen Art der baulichen Nutzung im Flächennutzungsplan eine Bebauung vorgesehen ist. Als allgemeine Art der baulichen Nutzung kann dort entweder Wohnbaufläche(W), gemischte Baufläche (M), gewerbliche Baufläche (G) oder Sonderbaufläche (S) dargestellt sein. |
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| Baugebiet | Ein Baugebiet ist ein im Bebauungsplan nach der besonderen Art der baulichen Nutzung festgesetztes oder im Fächennutzungsplan dargestelltes Gebiet für eine bauliche Nutzung. Die besondere Art der baulichen Nutzung kann dort als Kleinsiedlungsgebiet (WS), Reines Wohngebiet (WR), Allgemeines Wohngebiet (WA), Dorfgebiet (MD), Mischgebiet (MI), Kerngebiet (MK), Gewerbegebiet (GE), Industriegebiet (GI), Wochenendhausgebiet (SW) oder Sondergebiet (SO) festgesetzt sein. Neben diesen besonderen Arten der baulichen Nutzung gibt es auch noch andere Arten, in denen Bauten erlaubt sind, allerdings nur für einen bestimmten Zweck. Hier sei zB. die Fläche für den Gemeinbedarf oder Flächen für Versorgungsanlagen genannt. |
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| Baugenehmigung | Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen, an die in der Landesbauordnung (LBauO) oder in Vorschriften aufgrund der LBauO Anforderungen gestellt werden, bedürfen der Genehmigung (Baugenehmigung), soweit die LBauO nicht anderes bestimmt. Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften (Vorbescheid) nicht entgegenstehen. Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform und gilt in der Regel auch gegen den Rechtsnachfolger des Bauherren. Sie wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt und läßt aufgrund anderer Vorschriften bestehende Verpflichtungen zum Einholen von Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnissen und Zustimmungen oder zum Erstatten von Anzeigen unberührt. Die Baugenehmigung wird von der Bauaufsichtsbehörde ausgestellt. |
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| Baugrenze | Dies ist eine Festsetzung im Bebauungsplan für die Grenze der überbaubaren Grundstücksfläche. Diese Grenze darf in der Regel nicht überschritten, jedoch aber unterschritten werden. (BauNVO)
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| Baugrundstück | Im Bauordnungsrecht ist dies in der Regel das Grundstück im Sinne des BGB, auf dem entweder zulässigerweise eine Baumaßnahme durchgeführt wird oder auf dem sich eine bauliche Anlage befindet. |
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| Baulast | Zu einer Baulast unterwirft sich ein Grundstückseigentümer freiwillig
zugunsten seines Grundstücksnachbarn, z.B. wenn die Abstandsfläche
eines auf dem Nachbargrundstück geplanten Gebäudes die
Grundstücksgrenze überschreitet. Die Baulasten wurden früher in dem von
der Gemeinde geführten Baulastenverzeichnis eingetragen. Sie werden
heute durch Eintragung von beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten und
Grunddienstbarkeiten im Grundbuch rechtlich gesichert.
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| Bauleitplan | Zum Bauleitplan gehört der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan, die beide von den Gemeinden in eigener Verantwortung aufgestellt werden (§ 1 BauGB). |
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| Baulinie | Dies ist eine Festsetzung im Bebauungsplan für die Grenze der überbaubaren Grundstücksfläche. Auf dieser Linie muß in der Regel gebaut werden (BauNVO).
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| Baulücke | Eine Baulücke ist ein unbebautes Baugrundstück an einer im übrigen angebauten Erschließungsstraße im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, einer Satzung für die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile gemäß BauGB, einer Satzung gemäß BauGB-MaßnahmenG oder in unbeplanten Innenbereich gemäß BauGB. Unbebaute Grundstücke im klassischen Außenbereich können im allgemeinen keine Baulücke darstellen.
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| Baumasse / Baumassenzahl | Die Baumasse gibt den in Kubikmeter gemessenen umbauten Raum eines Gebäudes an. Dabei wird nach den Außenmaßen vom Fußboden des untersten bis zur Decke des obersten Vollgeschosses unter Hinzurechnung von Aufenthaltsräumen, die im Dachraum oder Keller zugelassen sind einschließlich der zu ihnen führenden Treppen und einschließlich ihrer Decken und Umfassungswände, gerechnet (BauNVO). Die Baumasse (BMZ) gibt an, wieviel Kubikmeter umbauter Raum je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind (BauNVO).
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| Glossary V2.0 |