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| Es sind 64 Einträge im Glossar. |
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| Baurecht | Als Baurecht bezeichnet man alle Rechtsvorschriften, die zur Ordnung und Sicherheit des Bauens zu beachten sind, von der Bauleitplanung bis zur Ausführung des einzelnen Bauvorhabens. Das Baurecht besteht im allgemeinen aus dem Bodenrecht (Planungsrecht), das die Vorschriften für die städtebauliche Planung, die Bodenordnung und die Erschließung, umfaßt und das Bauordnungsrecht, das die Sicherheit, die Wohlfahrtsaufgabe und die Gestaltung des Gebäudes sowie das Genehmigungsverfahren bestimmt. Das Bodenrecht wird unter anderem durch das BauGB und das Bauordnungsrecht durch die einzelnen Bauordnungen der Länder ausgebildet. |
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| Bauvoranfrage | Ein Antrag auf Vorbescheid dient in der Regel zur Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens. Durch ihn kann aber auch über bauordnungsrechtliche und sonstige die Genehmigungsfähigkeit betreffende Fragen, insbesondere die Einhaltung bestimmter öffentlich-rechtlicher Vorschriften, entschieden werden. Zu diesen Vorschriften zählen z.B. das Baugesetzbuch, die Vorschriften des Landschaftsrechtes, des Denkmalrechtes, die Vorschriften zum Immissionsschutz und zum Gewässerschutz, die Arbeitsstättenverordnung, der Bebauungsplan und die als kommunale Satzung erlassenen örtlichen Bauvorschriften. Über einen Vorbescheid kann der Bauherr die verbindliche Erklärung der Bauaufsichtsbehörde zu einzelnen Fragen des geplanten Bauvorhabens erreichen. Der hierauf gerichtete Vorbescheid entbindet den Bauherren von der Verpflichtung, einen vollständigen Bauantrag zu stellen. Für eine Vorentscheidung, die sich allein mit der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens befaßt, hat sich die Bezeichnung 'Bebauungsgenehmigung' herausgebildet. Auf eine ergangene Bebauungsgenehmigung kann ein Bauherr seine weiteren Planungen stützen, da die Bauaufsichtsbehörde an diese Entscheidung gebunden und eine solche Bebauungsgenehmigung ein vorweggenommener Teil der Baugenehmigung selbst ist, also ein Teil der endgültigen Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens, wie sie mit der Baugenehmigung letztlich entschieden wird. Ein Vorbescheid kann nur für genehmigungsbedürftige Vorhaben beantragt werden. Der Vorbescheid besitzt eine Geltungsdauer von 2 Jahren und kann bis zu 1 Jahr, auch rückwirkend, verlängert werden. |
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| Bauweise | Die Bauweise ist ein Kennzeichen der baulichen Nutzung bezüglich der Anordnung der Gebäude auf dem Baugrundstück. In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand (Abstandsfläche) als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder als Hausgruppen errichtet. Die Länge der Hausgruppen darf hierbei höchstens 50 m betragen. In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, daß die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert. Auch beide Arten der Bauweise können im Bebauungsplan zusammen möglich sein (BauNVO).
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| Bebauungsplan | Dies ist der verbindliche und für jedermann gültige Bauleitplan nach dem BauGB. Er enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung und wird als 'qualifiziert' für die Zulassung von Vorhaben bezeichnet, wenn er allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen Über Art und das Maß der baulichen Nutzung, über die überbaubare Grundstücksfläche und über die örtlichen Verkehrsflächen enthält. Der Bebauungsplan bildet die Grundlage für weitere gesetzliche Maßnahmen, insbesondere für eine Umlegung und Enteignung sowie für eine Veränderungssperre. Nach dem BauGB wird der Bebauungsplan als Ortssatzung von der Gemeinde beschlossen (§§ 10, 30 BauGB). Zur Satzung 'Bebauungsplan' gehören in der Regel eine Planzeichnung, textliche Festsetzungen und ggf. Gestaltungsfestsetzungen gemäß Länderrecht. Gemäß § 9 Abs. 8 BauGB ist dem Bebauungsplan eine Begründung beizufügen, die nicht Bestandteil der Satzung ist. Bebauungspläne, die nach den Vorschriften des BauGB aufgestellt worden sind, sind der höheren Verwaltungsbehörde entweder anzuzeigen oder zur Genehmigung vorzulegen (§ 11 BauGB). Werden Bebauungspläne nach den Vorschriften des BauGB-MaßnahmenG aufgestellt, müssen diese entweder angezeigt werden oder die Anzeige kann gänzlich entfallen, wenn der Bebauungsplan zur Deckung eines dringenden Wohnbedarfs dient und aus dem Flächennutzungsplan als entwickelt anzusehen ist. |
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| Besitzstand | Der örtliche Besitzstand wird durch Gebäude, Grenzeinrichtungen,
Bewirtschaftungsgrenzen und anderer örtliche Gegebenheiten
gekennzeichnet.
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| Beteiligte | Beteiligte sind die Eigentümer der von der Feststellung oder Abmarkung
der Grenzen betroffenen Grundstücke. Inhaber grundstücksgleicher Rechte
und im Grundbuch eingetragener Nutzungsrechte sind Beteiligte, wenn
ihre Rechte betroffen werden. Angehört werden kann, wer an der
Feststellung oder Abmarkung ein berechtigtes Interesse hat (z.B.
Erwerber); er wird dadurch nicht Beteiligter. (BbgVermG)
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| Bodenreform | Die Bodenreform auf dem Gebiet der sowjetischen Besatzungszone 1945/46
führte zur entschädigungslosen Enteignung der Landwirtschaftsbetriebe
aller Junker, Großgrundbesitzer (über 100ha). 3.3 Mill ha Land gingen
in die Bodenfonds über, 2.2 Mill ha wurden an 560000 Landbewerber
verteilt. Auf den übrigen Flächen wurden volkseigene Güter und
staatliche Forstwirtschaftsbetriebe errichtet.
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| Brandschutz | Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie eine Entrauchung von Räumen und wirksame Löscharbeiten möglich sind (BbgBO)
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| Brandwand | Brandwände sind raumabschließende Bauteile zum Abschluß von Gebäuden oder Gebäudeabschnitten. Brandwände müssen durchgehend und in allen Geschossen übereinander angeordnet sein. Brandwände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein (BbgBO)
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| Dienstbarkeiten / Belastungen | Dienstbarkeiten sind Belastungen eines Grundstückes zugunsten eines
anderen Grundstückes, einer Person oder einer Personenmehrheit. Bei den
Dienstbarkeiten unterscheidet man in Grunddienstbarkeiten (§§ 1018 bis
1029 BGB), den Nießbrauch (§§ 1030 bis 1089 BGB) sowie beschränkt
persönliche Dienstbarkeit (§§ 1090 bis 1093 BGB).
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| Glossary V2.0 |