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| Es sind 64 Einträge im Glossar. |
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| Abmarkung | Festgestellte Flurstücksgrenzen sind durch Grenzzeichen dauerhaft und sichtbar zu kennzeichnen (Abmarkung). Einer Abmarkung steht es gleich, wenn eine zu Liegenschaftsvermessungen befugte Stelle aufgrund örtlicher Untersuchung entscheidet, daß vorgefundene Grenzzeichen oder Grenzeinrichtungen den Grenzverlauf zutreffend kennzeichnen. Dies gilt bei bereits festgestellten Grenzen nur dann, wenn mit der Entscheidung Unklarheiten über den Grenzverlauf und seine Abmarkung beseitigt werden. Grundstückseigentümer sowie Nutzungs- und Erbbauberechtigte sind verpflichtet, in den Flurstücksgrenzen auch Grenzzeichen zu dulden, die zur Kennzeichnung der Grenzen der Nachbargrundstücke erforderlich sind. (BBgVermG)
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| Abstandsfläche | Um eine aureichende Versorgung der Aufenthaltsräume mit Tageslicht und eine ausreichende Durchlüftung der nicht bebauten Freiflächen zu gewährleisten und damit ein ür gesunde Wohnverhältnisse erforderliches Kleinklima und ein verträgliches Wohnumfeld zu bewahren, sind Abstände zwischen Gebäuden und von Gebäuden zu den Grundstücksgrenzen notwendig. Diese Abstände dienen aber auch dazu, daß Nachbargebäude und Nachbargrundstücke durch bauliche Anlagen nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Schließlich sind Abstände aus Gründen des Brandschutzes unerläßlich. Die Einhaltung der Abstandsflächen regelt die Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO). Abstandsflächen werden im Amtlichen Lageplan berechnet und dargestellt. Umfangreiche Informationen zur Berechnung und Wirkung der Abstandsflächen finden Sie im Kapitel Abstandsflächenrecht.
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| Absteckung | Vor Baubeginn muß die Grundfläche und Höhenlage einer geplanten baulichen Anlage abgesteckt sein (BbgBO). Die Absteckung führt der ÖbVI anhand der genehmigten Projektunterlagen (Baugenehmigung) durch. Er überträgt das geplante Vorhaben in die Örtlichkeit. Die Eckpunkte des Bauwerks werden mit Pfählen markiert und auf dem Schnurgerüst gesichert.
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| Abweichung | Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung
genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die den
Vorschriften der Brandenburger Bauordnung zuwiderlaufen. Soll dennoch
eine Grundstücksteilung entgegen den Vorschriften der Bauordnung
vollzogen werden, z.B. wenn Abstandsflächen die geplante Grenze
überschreiten, ist die Beantragung einer Abweichungsgenehmigung bei der
Bauordnungsbehörde notwendig. Die Unterlagen zu einem Abweichungsantrag
erstellt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur (ÖbVI) und
reicht diesen im Auftrag des Antragstellers beim Bauordnungsamt ein.
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| ALB | Das Liegenschaftsbuch wird heute in modernen Datenverabeitungsanlagen
automatisiert geführt. Es enthält den beschreibenden Teil des
Liegenschaftskatasters. Verschiedenen Behörden und Betrieben der
öffentlichen Ver- und Entsorgung kann für ihren Zuständigkeitsbereich
ein automatisierter Abruf ermöglicht werden. (ALB - Automatisiertes
Liegenschaftsbuch)
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| ALK | Die Liegenschaftskarte wird heute teilweise rechnergestützt geführt.
Zur Zeit werden die analogen Karten auf die digitale Führung
umgestellt. (ALK - Automatisierte Liegenschaftskarte)
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| Amtlicher Lageplan | Der Amtliche Lageplan ist Grundlage für das Baugenehmigungsverfahren, Vereinfachte Baugenehmigungsverfahren und das Bauanzeigeverfahren (BbgBO). Er stellt alle zur Beurteilung eines Bauvorhabens wichtigen Tatbestände an Grund und Boden dar. Der Amtliche Lageplan ist von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) oder einer befugten behördlichen Vermessungsstelle zu fertigen. Er wird mit öffentlichen Glauben beurkundet.
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| Auflassung | Gemäß § 925 BGB wird die Auflassung als eine zur Übertragung des
Eigentums an einem Grundstück nach § 873 aaO erforderliche Einigung des
Veräußerers und des Erwerbers verstanden. Die Auflassung muß bei
gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einem Notar beurkundet
werden.
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| Bauaufsichtsbehörde | Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Unterhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen darüber zu wachen, daß die öffentlich-rechtlichen Vorschriften gemäß den Landesbauordnungen und aufgrund dieser Bauordnungen erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßen Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die gesetzlich geregelten Zuständigkeiten und Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt. |
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| Bauerwartungsland | Dies sind Flächen, die in einem Flächennutzungsplan als Bauflächen dargestellt sind und nicht als baureifes Land oder Rohbauland gelten. |
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| Glossary V2.0 |