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| Es sind 64 Einträge im Glossar. |
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| Geschoßfläche / Geschoßflächenzahl | Die Geschoßfläche ist die Summe der nach den Außenmaßen ermittelten Flächen in allen Vollgeschossen eines Gebäudes. Näheres regelt BauNVO. Die GFZ gibt das Maß der baulichen Nutzung an. Sie ist eine Verhältniszahl und gibt an, wieviel Quadratmeter Geschoßfläche je Quadratmeter Baugrundstücksfläche zulässig sind (BauNVO). (GFZ - Geschoßfläche/Geschoßflächenzahl)
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| Grenzbescheinigung | Grenzbescheinigungen (Grenzattest), Grenzinnehaltsbescheinigungen oder
auch Grenzeinhaltungsbescheinigungen dienen als Nachweis darüber, auf
welchen Flurstücken ein Gebäude errichtet ist und ob
Grenzüberschreitungen vorgekommen sind. Diese Bescheinigungen werden in
der Regel aufgrund örtlicher Feststellungen von Katasterämtern, den
ÖbVI und behördlichen Vermessungsstellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit
ausgestellt.
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| Grenzermittlung | Die Grenzermittlung ist eine Sachverhaltsermittlung mit dem Ziel der
Grenzfeststellung. Die Grenzermittlung ist Voraussetzung für die
Grenzherstellung. Sie ist kein selbständiges Verfahren, sondern
Bestandteil des Liegenschaftsvermessungsverfahrens. Ausgangspunkt des
Grenzermittlungsverfahrens ist der Katasternachweis. Er ist jedoch
nicht maßgebend. Die Vermessungsstelle muß zusätzlich das Vorbringen
der Beteiligten in Erwägung ziehen, ist aber hieran nicht gebunden.
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| Grenzfeststellung | Eine Flurstücksgrenze ist festgestellt, wenn ihre Lage ermittelt
(Grenzermittlung) und das Ergebnis der Grenzermittlung von den
Beteiligten anerkannt ist oder als anerkannt gilt. Kann eine bestehende
Flurstücksgrenze nicht festgestellt werden, weil die Beteiligten sich
nicht einigen, so soll sie als streitig bezeichnet werden, wenn nach
sachverständigem Ermessen der Katasterbehörde anzunehmen ist, daß das
Liegenschaftskataster nicht die rechtmäßige Grenze nachweist. (BbgVermG)
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| Grenzniederschrift | Die Grenzniederschrift ist eine aus Text und Skizze bestehende
öffentliche Urkunde, in der der Beurkundende das Ergebnis der
Grenzuntersuchung, die Erklärungen der Beteiligten und die Bekanntgabe
der Abmarkung in der vorgeschriebenen Form niederlegt. Die
Grenzniederschrift muß alle für die Beteiligten entscheidungsrelevanten
Informationen insbesondere in Bezug auf: den Hergang des Grenztermins,
das Ergebnis der Grenzuntersuchung, den Umfang der Grenzfeststellung
sowie den Umfang der Abmarkung beinhalten. Auf Besonderheiten ist
hinzuweisen. Die Unterschrift des Beurkundenden unter Angabe seiner
Amts- bzw. Berufsbezeichnung bestätigt auch, das die Grenzniederschrift
den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig
unterschrieben worden ist. Sie ist zu siegeln.
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| Grenztermin | Der Grenztermin wird von der Vermessungsstelle abgehalten, die die
Liegenschaftsvermessung durchführt. Sie ist für die ordnungsgemäße
Durchführung des Grenztermins verantwortlich. Im Grenztermin sind den
Beteiligten die Flurstücksgrenzen und Grenzzeichen auf Verlangen
anzuzeigen. Im Grenztermin ist eine Grenzniederschrift aufzunehmen.
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| Grenzuntersuchung | Bei jeder Liegenschaftsvermessung müssen die bestehenden
Flurstücksgrenzen untersucht werden. Im Zuge der Grenzuntersuchung wird
der Katasternachweis in die Örtlichkeit übertragen und mit dem
örtlichen Grenzverlauf verglichen. Bei der Grenzuntersuchung werden
festgestellte Flurstücksgrenzen wiederhergestellt
(Grenzwiederherstellung) oder nicht festgestellte Flurstücksgrenzen
ermittelt (Grenzermittlung).
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| Grenzverlauf | Der örtliche Grenzverlauf wird durch die Verbindungslinie zwischen den
vorgefundenen Grenzzeichen veranschaulicht. Bei noch nicht
festgestellten Grenzen kann der örtliche Grenzverlauf auch durch den
örtlichen Besitzstand erkennbar sein, soweit beide Grenznachbarn diesen
übereinstimmend als maßgebend für den Verlauf ihrer rechtmäßigen Grenze
bezeichnen. Der örtliche Grenzverlauf kann auch durch vorgefundene
unterirdische Sicherungsmarken repräsentiert werden.
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| Grenzwiederherstellung | Die Grenzwiederherstellung ist ein vermessungstechnischer Vorgang unter
ausschließlicher Wertung des Katasternachweises. Sie kann in die
Abmarkung münden. Die Flurstücksgrenze wird nach dem gesetzlich
geregelten Verfahren nur einmal (erstmalig) mit verbindlich dauernder
Wirkung festgestellt. Danach ist der Katasternachweis für den Verlauf
der rechtmäßigen Grenze maßgebend. Die Grenzwiederherstellung ist
Voraussetzung für die Abmarkung einer festgestellten Grenze.
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| Grundflächenzahl | Diese Zahl ist eine Verhältniszahl und gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche ja Quadratmeter Baugrundstücksfläche zulässig sind (BauNVO). (GRZ - Grundflächenzahl)
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| Glossary V2.0 |