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Begriff Definition
BauaufsichtsbehördeDie Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Unterhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen darüber zu wachen, daß die öffentlich-rechtlichen Vorschriften gemäß den Landesbauordnungen und aufgrund dieser Bauordnungen erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßen Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die gesetzlich geregelten Zuständigkeiten und Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.
 
BauerwartungslandDies sind Flächen, die in einem Flächennutzungsplan als Bauflächen dargestellt sind und nicht als baureifes Land oder Rohbauland gelten.
 
BauflächeDies ist eine Fläche, für die nach der allgemeinen Art der baulichen Nutzung im Flächennutzungsplan eine Bebauung vorgesehen ist. Als allgemeine Art der baulichen Nutzung kann dort entweder Wohnbaufläche(W), gemischte Baufläche (M), gewerbliche Baufläche (G) oder Sonderbaufläche (S) dargestellt sein.
 
BaugebietEin Baugebiet ist ein im Bebauungsplan nach der besonderen Art der baulichen Nutzung festgesetztes oder im Fächennutzungsplan dargestelltes Gebiet für eine bauliche Nutzung. Die besondere Art der baulichen Nutzung kann dort als Kleinsiedlungsgebiet (WS), Reines Wohngebiet (WR), Allgemeines Wohngebiet (WA), Dorfgebiet (MD), Mischgebiet (MI), Kerngebiet (MK), Gewerbegebiet (GE), Industriegebiet (GI), Wochenendhausgebiet (SW) oder Sondergebiet (SO) festgesetzt sein. Neben diesen besonderen Arten der baulichen Nutzung gibt es auch noch andere Arten, in denen Bauten erlaubt sind, allerdings nur für einen bestimmten Zweck. Hier sei zB. die Fläche für den Gemeinbedarf oder Flächen für Versorgungsanlagen genannt.
 
BaugenehmigungDie Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen, an die in der Landesbauordnung (LBauO) oder in Vorschriften aufgrund der LBauO Anforderungen gestellt werden, bedürfen der Genehmigung (Baugenehmigung), soweit die LBauO nicht anderes bestimmt. Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften (Vorbescheid) nicht entgegenstehen. Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform und gilt in der Regel auch gegen den Rechtsnachfolger des Bauherren. Sie wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt und läßt aufgrund anderer Vorschriften bestehende Verpflichtungen zum Einholen von Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnissen und Zustimmungen oder zum Erstatten von Anzeigen unberührt. Die Baugenehmigung wird von der Bauaufsichtsbehörde ausgestellt.
 
BaugrenzeDies ist eine Festsetzung im Bebauungsplan für die Grenze der überbaubaren Grundstücksfläche. Diese Grenze darf in der Regel nicht überschritten, jedoch aber unterschritten werden. (BauNVO)
 
BaugrundstückIm Bauordnungsrecht ist dies in der Regel das Grundstück im Sinne des BGB, auf dem entweder zulässigerweise eine Baumaßnahme durchgeführt wird oder auf dem sich eine bauliche Anlage befindet.
 
BaulastZu einer Baulast unterwirft sich ein Grundstückseigentümer freiwillig zugunsten seines Grundstücksnachbarn, z.B. wenn die Abstandsfläche eines auf dem Nachbargrundstück geplanten Gebäudes die Grundstücksgrenze überschreitet. Die Baulasten wurden früher in dem von der Gemeinde geführten Baulastenverzeichnis eingetragen. Sie werden heute durch Eintragung von beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten und Grunddienstbarkeiten im Grundbuch rechtlich gesichert.
 
BauleitplanZum Bauleitplan gehört der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan, die beide von den Gemeinden in eigener Verantwortung aufgestellt werden (§ 1 BauGB).
 
BaulinieDies ist eine Festsetzung im Bebauungsplan für die Grenze der überbaubaren Grundstücksfläche. Auf dieser Linie muß in der Regel gebaut werden (BauNVO).
 


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