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Begriff Definition
GebäudeeinmessungWird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriß verändert, so hat der jeweilige Eigentümer, Nutzungs- oder Erbbauberechtigte auf seine Kosten das Gebäude oder die Grundrißveränderung durch die Katasterbehörde oder durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur einmessen zu lassen. (BbgVermG)
 
GemarkungDie Gemarkung ist die größte Buchungseinheit im Kataster und besteht in der Regel aus mehreren Fluren.
 
Geschoßfläche / GeschoßflächenzahlDie Geschoßfläche ist die Summe der nach den Außenmaßen ermittelten Flächen in allen Vollgeschossen eines Gebäudes. Näheres regelt BauNVO. Die GFZ gibt das Maß der baulichen Nutzung an. Sie ist eine Verhältniszahl und gibt an, wieviel Quadratmeter Geschoßfläche je Quadratmeter Baugrundstücksfläche zulässig sind (BauNVO). (GFZ - Geschoßfläche/Geschoßflächenzahl)
 
GrenzbescheinigungGrenzbescheinigungen (Grenzattest), Grenzinnehaltsbescheinigungen oder auch Grenzeinhaltungsbescheinigungen dienen als Nachweis darüber, auf welchen Flurstücken ein Gebäude errichtet ist und ob Grenzüberschreitungen vorgekommen sind. Diese Bescheinigungen werden in der Regel aufgrund örtlicher Feststellungen von Katasterämtern, den ÖbVI und behördlichen Vermessungsstellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit ausgestellt.
 
GrenzermittlungDie Grenzermittlung ist eine Sachverhaltsermittlung mit dem Ziel der Grenzfeststellung. Die Grenzermittlung ist Voraussetzung für die Grenzherstellung. Sie ist kein selbständiges Verfahren, sondern Bestandteil des Liegenschaftsvermessungsverfahrens. Ausgangspunkt des Grenzermittlungsverfahrens ist der Katasternachweis. Er ist jedoch nicht maßgebend. Die Vermessungsstelle muß zusätzlich das Vorbringen der Beteiligten in Erwägung ziehen, ist aber hieran nicht gebunden.
 
GrenzfeststellungEine Flurstücksgrenze ist festgestellt, wenn ihre Lage ermittelt (Grenzermittlung) und das Ergebnis der Grenzermittlung von den Beteiligten anerkannt ist oder als anerkannt gilt. Kann eine bestehende Flurstücksgrenze nicht festgestellt werden, weil die Beteiligten sich nicht einigen, so soll sie als streitig bezeichnet werden, wenn nach sachverständigem Ermessen der Katasterbehörde anzunehmen ist, daß das Liegenschaftskataster nicht die rechtmäßige Grenze nachweist. (BbgVermG)
 
GrenzniederschriftDie Grenzniederschrift ist eine aus Text und Skizze bestehende öffentliche Urkunde, in der der Beurkundende das Ergebnis der Grenzuntersuchung, die Erklärungen der Beteiligten und die Bekanntgabe der Abmarkung in der vorgeschriebenen Form niederlegt. Die Grenzniederschrift muß alle für die Beteiligten entscheidungsrelevanten Informationen insbesondere in Bezug auf: den Hergang des Grenztermins, das Ergebnis der Grenzuntersuchung, den Umfang der Grenzfeststellung sowie den Umfang der Abmarkung beinhalten. Auf Besonderheiten ist hinzuweisen. Die Unterschrift des Beurkundenden unter Angabe seiner Amts- bzw. Berufsbezeichnung bestätigt auch, das die Grenzniederschrift den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben worden ist. Sie ist zu siegeln.
 
GrenzterminDer Grenztermin wird von der Vermessungsstelle abgehalten, die die Liegenschaftsvermessung durchführt. Sie ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Grenztermins verantwortlich. Im Grenztermin sind den Beteiligten die Flurstücksgrenzen und Grenzzeichen auf Verlangen anzuzeigen. Im Grenztermin ist eine Grenzniederschrift aufzunehmen.
 
GrenzuntersuchungBei jeder Liegenschaftsvermessung müssen die bestehenden Flurstücksgrenzen untersucht werden. Im Zuge der Grenzuntersuchung wird der Katasternachweis in die Örtlichkeit übertragen und mit dem örtlichen Grenzverlauf verglichen. Bei der Grenzuntersuchung werden festgestellte Flurstücksgrenzen wiederhergestellt (Grenzwiederherstellung) oder nicht festgestellte Flurstücksgrenzen ermittelt (Grenzermittlung).
 
GrenzverlaufDer örtliche Grenzverlauf wird durch die Verbindungslinie zwischen den vorgefundenen Grenzzeichen veranschaulicht. Bei noch nicht festgestellten Grenzen kann der örtliche Grenzverlauf auch durch den örtlichen Besitzstand erkennbar sein, soweit beide Grenznachbarn diesen übereinstimmend als maßgebend für den Verlauf ihrer rechtmäßigen Grenze bezeichnen. Der örtliche Grenzverlauf kann auch durch vorgefundene unterirdische Sicherungsmarken repräsentiert werden.
 


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