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V
Es sind 3 Einträge im Glossar.
Seiten: 1
Begriff Definition
VereinigungNach § 890 BGB können mehrere Grundstücke dadurch zu einem Grundstück vereinigt werden, daß der Eigentümer sie als ein Grundstück in das Grundbuch eintragen läßt. Die zu vereinigenden Grundstücke brauchen nicht örtlich und wirtschaftlich eine Einheit zu bilden und auch nicht in demselben Grundbuchbezirk zu liegen. Vereinigungen bedürfen grundsätzlich eines Antrages. Diesem ist nur dann nicht zu entsprechen, wenn hiervon Verwirrungen nicht zu besorgen sind und keine landesrechtlichen Vorschriften dem entgegenstehen. Bisherige Belastungen bleiben unberührt, für diese haftet also nach wie vor der jeweilige Grundstücksteil. Neue Belastungen erfassen jetzt das ganz Grundstück.
 
VerschmelzungUnter eine Verschmelzung von Flurstücken versteht man die katastertechnische Zusammenfassung mehrerer benachbarter Flurstücke zu einem Flurstück. Voraussetzung einer Verschmelzung ist, daß die betreffenden Flurstücke Teile eines und desselben Grundstückes bilden und daß der Verschmelzung auch sonst nach dem Inhalt des Grundbuches keine Hindernisse entgegenstehen (z.B. unterschiedliche Belastungen). Sind Flurstücke, die verschmolzen werden sollen, im Grundbuch als selbständige Grundstücke eingetragen, so kann die Verschmelzung erst vorgenommen werden, wenn die Grundstücke grundbuchmäßig vereinigt worden sind.
 
Vorhaben- und ErschließungsplanDer VEP stellt ein neues städtebauliches Instrument dar, um die Zulässigkeit eines bestimmten baulichen Vorhabens zu ermöglichen. Im Gegensatz zum Bebauungsplan, der eine Angebotsplanung darstellt, ist die Satzung über den VEP eine gemeindliche Plansatzung, die auf einen alsbaldigen Vollzug gerichtet ist; sie schafft Baurechte verbunden mit vertraglich vereinbarten Bau- und Finanzierungspflichten für einen Investor bzw. einen Vorhabenträger (Durchführungsvertrag - DV). (VEP - Vorhaben- und Erschließungsplan)
 


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