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ErbbaurechtDas Erbbaurecht ist das zeitlich begrenzte, veräußerliche und vererbliche (Personal-) Recht an einem Grundstück, auf oder unter diesem so belasteten Grundstück ein Bauwerk zu haben (grundstücksgleiches Recht). Gesetzesgrundlage ist die Verordnung über das Erbaurecht aus dem Jahre 1919. Das Erbbaurecht ist steuerlich eine wirtschaftliche Einheit und muß somit separat besteuert werden. Das mit einem Erbbaurecht belastete Grundstück verbleibt im Eigentum des Grundstückseigentümers, und die Bauwerke sind wesentliche Bestandteile des Erbbaurechtes. Der Erbbauberechtigte ist also nur unmittelbarer Besitzer des Grundstückes, aber Eigentümer des Bauwerkes. Ist nur ein Grundstücksteil mit dem Erbbaurecht belastet, so muß dieser Teil grundbuchrechtlich selbständig im Erbbaugrundbuch gebucht werden.
 


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