| Vereinigung | Nach § 890 BGB können mehrere Grundstücke dadurch zu einem Grundstück vereinigt werden, daß der Eigentümer sie als ein Grundstück in das Grundbuch eintragen läßt. Die zu vereinigenden Grundstücke brauchen nicht örtlich und wirtschaftlich eine Einheit zu bilden und auch nicht in demselben Grundbuchbezirk zu liegen. Vereinigungen bedürfen grundsätzlich eines Antrages. Diesem ist nur dann nicht zu entsprechen, wenn hiervon Verwirrungen nicht zu besorgen sind und keine landesrechtlichen Vorschriften dem entgegenstehen. Bisherige Belastungen bleiben unberührt, für diese haftet also nach wie vor der jeweilige Grundstücksteil. Neue Belastungen erfassen jetzt das ganz Grundstück. |