Eine Flurstücksgrenze ist festgestellt, wenn ihre Lage ermittelt (Grenzermittlung) und das Ergebnis der Grenzermittlung von den Beteiligten anerkannt ist oder als anerkannt gilt. Kann eine bestehende Flurstücksgrenze nicht festgestellt werden, weil die Beteiligten sich nicht einigen, so soll sie als streitig bezeichnet werden, wenn nach sachverständigem Ermessen der Katasterbehörde anzunehmen ist, daß das Liegenschaftskataster nicht die rechtmäßige Grenze nachweist. (BbgVermG)